Unzufrieden mit Ihrer Kreuzfahrt?
Sichern Sie sich jetzt Ihre Entschädigung mit CruiseLaw.
Prüfen Sie Ihren Anspruch: einfach, kostenlos und schnell.
Sie empfinden es als stressig, langwierig und teuer, bis Sie an Ihr Geld kommen?
Bei jeder 5. Reise geht etwas schief!
Vielleicht ist auch bei Ihnen etwas vorgefallen, das Sie zu einer Entschädigung berechtigt?
Häufig auftretende Probleme
Während der Kreuzfahrt
Bei An-/Abreise
Vor Reisebeginn
Sonstige Situationen
Was kostet CruiseLaw?
Der wichtigste Punkt vorweg: Die Benutzung von CruiseLaw ist kostenlos und wird es auch immer bleiben!
Das bedeutet, dass Sie unser komplettes System so oft, so umfangreich und für so viele Personen nutzen können, wie Sie möchten!
Damit können Sie sich selbst ein Bild über Ihre Situation verschaffen und eine sinnvolle Entscheidung treffen. Bevor Sie uns beauftragen, zeigt Ihnen unser System die mögliche Entschädigungshöhe und unsere darauf basierende Erfolgsprovision an.
Wenn Sie uns anschließend beauftragen und Ihr Fall an unser Team im Hintergrund weitergegeben wird, gehen Sie selbst dann noch keinerlei Risiko ein.
Wir erhalten unsere Provision erst und nur, wenn wir für Sie erfolgreich waren und eine Entschädigung durchgesetzt haben!
Welche Vorteile bringt mir CruiseLaw?
CruiseLaw ist die einfachste, schnellste und günstigste Möglichkeit, eine Entschädigung gegen Ihre Reiseveranstalter durchzusetzen.
Es ist unser größtes und wichtigstes Ziel, Ihnen zu helfen – Punkt!
Dafür nutzen wir unsere Vorreiterposition als Legal-Tech Rechtsdienstleister in der Kreuzfahrt-Branche, um das bestmögliche Ergebnis für Sie herauszuholen. Deswegen stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte von Anfang bis Ende zur Seite.
Sie haben keinen Aufwand und keinen Ärger!
Sie müssen sich nicht um einen Anwalt kümmern, nicht zu einem Beratungsgespräch fahren und keine Erstberatungsgebühr zahlen.
Nutzen Sie CruiseLaw, ganz wie es Ihnen passt!
Egal ob mit Laptop oder Tablet Zuhause auf der Couch, unterwegs auf dem Handy oder in Ihrer Mittagspause im Büro, ganz wie es Ihnen passt.
Das Beste kommt zum Schluss: CruiseLaw ist kostenlos!
Es ist vollkommen egal, wie lange und wie aufwändig Ihr Fall für uns ist:
Erst (und nur dann!) wenn wir Ihre Entschädigung von Ihrem Reiseveranstalter erhalten haben, stellen wir Ihnen unsere Provision in Rechnung.
Was muss ich für eine Entschädigung dringend beachten?
Als Reisende müssen Sie dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung vor Ort den Mangel unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzeigen und somit die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Dies ist vielfach eine zwingende Voraussetzung, um später Entschädigungsansprüche wie eine Minderung oder einen Schadensersatz geltend machen zu können.
Jedoch gibt es auch Situationen, in denen eine Mängelanzeige nicht erforderlich ist:
Wenn der Mangel dem Veranstalter bekannt war oder wegen Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, der Mangel durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wurde, die Reiseleitung nicht erreichbar war oder eine Abhilfe durch den Reiseveranstalter ohnehin einfach nicht möglich gewesen wäre. Wenn also der Reiseveranstalter die Reise bspw. zwei Monate vor Beginn absagt, dann wird eine Anzeige des Mangels nicht notwendig sein.
Versuchen Sie jedoch aus Gründen der Einfachheit immer zuerst, Ihren Reiseveranstalter zu informieren!
Die Mängelanzeige ist zwar auch mündlich möglich, es ist jedoch extrem wichtig, alle relevanten Belege und Dokumente (zum Beispiel Fotos und Videos von Mängeln, Quittungen) aufzubewahren und auch die Kommunikation mit dem Reiseveranstalter (bspw. in einem Mängelprotokoll unterschrieben von der Reiseleitung) zu dokumentieren. Dies erleichtert die schnelle außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen.
Was sind meine Rechte?
Ihre Rechte setzen sich grundsätzlich aus vier verschiedenen Kategorien zusammen:
Minderung:
Eine Minderung ist vielfach die einfachste Form einer Entschädigung. Weicht die Durchführung einer Kreuzfahrt von der Buchung ab, kann der Reisepreis gemindert werden. Damit eine Minderung in Frage kommt, muss die Reise von der Vereinbarung abweichen oder anderweitig mit Mängeln behaftet und der Wert der Reise dadurch geschmälert sein. Die Minderung als solche beschreibt dabei die Herabsetzung des Reisepreises durch Sie als Reisenden. Die Rechtsprechung ist dabei richtigerweise verbraucherfreundlich! Reisende haben vielfach selbst bei höherer Gewalt einen Anspruch auf Zahlung gegen ihre Reiseveranstalter, denn entscheidend ist nicht, ob höhere Gewalt vorliegt, sondern nur ob Abweichungen zwischen Buchung und Durchführung bestehen – auch wenn sich der Veranstalter in seinen AGB bspw. die Möglichkeit zur Routenänderung vorbehalten hat. Eine Minderung ist immer dann möglich, wenn der Veranstalter keinen angemessenen Ersatz geleistet hat. Damit ist die Minderung ein wichtiger Bestandteil Ihrer Passagierrechte, der es Ihnen ermöglicht, eine faire Behandlung zu erhalten, wenn die Reise nicht den vereinbarten Standards entspricht.
Erstattung:
Die Erstattung Ihres bereits bezahlten Reisepreises umfasst Situationen in denen Ihr Reiseveranstalter entweder die Reise storniert oder die Reisemodalitäten umfassend ändert. Sollte bspw. die Route, Reisedauer oder der Reisezeitraum so verändert werden, dass Ihre Reise den ursprünglichen Charakter verliert, sind Sie vielfach nicht gezwungen, die Reise trotzdem durchzuführen. Haben Sie daher keine Angst vor Stornierungsgebühren und prüfen Sie Ihren Fall kostenlos mit CruiseLaw!
Schadensersatz:
Wenn die Reiseleistung hinsichtlich der Reise und sonstiger vertraglich vereinbarter Ausgestaltung so erheblich von der Planung abweicht, dass der Vertragszweck gar nicht mehr oder nur quantitativ/qualitativ erheblich beeinträchtigt erreicht werden kann, ist eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendeter (=verschwendeter) Urlaubszeit möglich. Wie hoch ein Schadensersatz in einem jedem Fall sein kann, hängt von einigen Faktoren ab.
Sonstiges:
Zusätzlich können auch weitere Schadensersatzansprüche aufgrund von Mehraufwendungen (bspw. Ersatzreisen oder Ersatzkleidung) gegenüber Reiseveranstaltern und zusätzlich Ansprüche auf Zahlung gegenüber Reise- und Insolvenzversicherungen und Fluggesellschaften über CruiseLaw durchgesetzt werden.
Sämtliche Möglichkeiten einer Entschädigung können fast beliebig untereinander kombiniert werden.
Die vollständige Erstattung Ihres Reisepreises ist bspw. in vielen Fällen einer Stornierung Ihrer Reise um einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von bis zu 50% des Reisepreises zu ergänzen!
Was ist überhaupt ein Reisemangel?
Ein Reisemangel ist ein Ausfall, eine Beeinträchtigung oder eine Unzulänglichkeit in Bezug auf die von einem Reiseveranstalter oder einem Reiseunternehmen angebotene Reiseleistung.
Je nach Einzelfall kann ein Mangel in unterschiedlicher Schwere auftreten. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine erhebliche Beeinträchtigung dann vor, wenn der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung merklich erscheint und sich dies gravierend auf den Reisenden auswirkt. Dies kann sich auf verschiedene, vielfältige Aspekte der Reise beziehen:
Transport: Verspätungen, Ausfälle oder Unannehmlichkeiten bei Flügen, Bussen, Zügen oder anderen Verkehrsmitteln
Unterkunft: Mängel in Bezug auf Ausstattung, Sauberkeit, Zustand der Kabine oder auch die Lage des Hotels oder der Ferienunterkunft
Route: Änderungen der Route, Ausfälle und Tausch von Häfen, nicht durchgeführte bzw. abgeänderte Seetage, verspätete Abfahrten
Aktivitäten: Nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführte Landausflüge oder Aktivitäten, fehlende Informationen oder Anleitung
Highlights: Das Fehlen von extra beworbenen bzw. zugesicherten Attraktionen wie bspw. Polarlichter, besondere Tiere oder Erkundungen von Fjorden, Anlandungen oder Zodiac-Fahrten
Verpflegung: Unzureichende Qualität oder Auswahl der Mahlzeiten, fehlende Getränke oder unangemessene Essenszeiten
Kundenservice: Mangelnde Hilfsbereitschaft oder Verfügbarkeit des Personals des Reiseveranstalters oder des Reiseunternehmens
Wenn ein Reisemangel vorliegt, hat der Reisende das Recht auf eine angemessene Lösung oder Entschädigung, je nach Art und Schwere des Mangels.
Der Reisende sollte den Mangel so schnell wie möglich dem Reiseveranstalter oder dem Reiseunternehmen melden und eine schriftliche Bestätigung der Meldung verlangen.
Nicht jede Situation ist jedoch ausreichend, um einen Mangel in der Reise zu bestätigen. Sofern es sich bei dem Problem viel eher nur ein „kleines Problemchen“ handelt, kann durchaus auch nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit vorliegen, die gerade nicht zu einer Entschädigung berechtigt. Manche Situationen sind zwar deutlich mehr, als ein kleines Problemchen, aber trotz allem nicht dem Reiseveranstalter vorzuwerfen. In diesen Fällen liegen im Zweifelsfall außergewöhnliche Umstände vor, die in der Regel nicht zu einer Entschädigung führen.
Was ist die Abhilfe?
Die Abhilfe ist die schnelle und angemessene Behebung des von Ihnen vorgebrachten Mangels durch den Reiseveranstalter bzw. das Personal vor Ort.
Bevor in vielen Fällen eine Entschädigung gefordert werden kann, müssen Sie dem Reiseveranstalter zuerst die Möglichkeit geben, den Mangel – innerhalb einer angemessenen, von Ihnen gesetzten Frist – zu beseitigen. Ob eine Frist angemessen ist, muss immer im Einzelfall betrachtet werden. Sie müssen dem Reiseveranstalter also eine realistische Chance geben, das Problem akzeptabel zu klären bzw. zu beheben. Einzig wenn die Abhilfe für den Reiseveranstalter unmöglich oder in einer Gesamtschau mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, kann der Reiseveranstalter dies ablehnen.
Verstreicht die von Ihnen gesetzte, angemessene Frist ohne Erfolg, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die hierfür entstehenden Kosten vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen.
CruiseLaw hilft Ihnen gerne dabei!
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Im Reiserecht umfassen außergewöhnliche Umstände verschiedene Situationen, die außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft liegen und die Durchführung der Kreuzfahrt, der Reise insgesamt oder auch nur der Anreise selbst (bspw. per Flug) erheblich beeinträchtigen.
Zu den allgemein bekannten außergewöhnlichen Umständen zählen bspw.:
Naturkatastrophen: Ereignisse wie Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme oder Vulkanausbrüche
Politische Instabilität: Bürgerkriege, Aufstände, Terroranschläge oder plötzliche politische Unruhen im Reiseland
Gesundheitsrisiken: Ausbruch einer schweren Krankheit oder Epidemie im Reiseland, die eine Reisewarnung zur Folge hat
Streiks: Arbeitsniederlegungen von (Flug-)Hafenpersonal, Sicherheitsmitarbeitern o.Ä., die nicht zum Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft gehören
Unerwartete technische Mängel: Technische Probleme oder Sicherheitsbedenken, die eine Flugannullierung oder Verspätung rechtfertigen
Schlechte Wetterbedingungen: Extreme, außergewöhnliche Wetterereignisse wie Schneestürme, Gewitter oder dichte Nebel, die den sicheren Kreuzfahrt- oder Flugbetrieb verhindern
Unerwartete behördliche Anordnungen: Plötzliche Änderungen von Einreisebestimmungen, Grenzschließungen oder Flugverbote
In solchen Fällen können Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften von bestimmten Verpflichtungen, wie z.B. einer Zahlung von Schadensersatz befreit sein.
Es gibt jedoch einige wichtige Ausnahmen von dieser Regel:
Eine Minderung des Reisepreises ist quasi immer möglich!
Für eine Minderung ist es vollkommen egal, ob der Reiseveranstalter etwas für den Umstand kann oder nicht.
Sobald die Reise merklich von dem Reisevertrag oder der Buchungszusage abweicht, können sie mindern!
Zusätzlich müssen Reiseveranstalter und Fluggesellschaften unter bestimmten Umständen einen Schadensersatz bzw. eine Entschädigungszahlung leisten, wenn Sie für Verspätungen und Ausfälle verantwortlich gemacht werden können – selbst wenn diese durch scheinbar außergewöhnliche Umstände verursacht wurden.
Dabei kommen zwei Situationen vermehrt vor:
Einerseits darf der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft den Umstand nicht selbst herbeigeführt haben. Das wäre dann der Fall, wenn bspw. eine wirtschaftliche Entscheidung des Unternehmens zu kurzfristigen internen Streiks geführt hat. Andererseits müssen der Reiseveranstalter, die Fluggesellschaft oder bspw. auch die Bahn gewisse Vorbereitungen treffen, um nicht von quasi alltäglichen Situationen überrascht zu werden. Ein Beispiel hierfür wäre ein Wintereinbruch, bei dem sich eine Airline nicht ausreichend mit Enteisungsmittel versorgt hat. Wenn in dieser Situation andere Fluggesellschaften pünktlich abheben können, könnte die betroffene Airline für die Verspätung haftbar gemacht werden.
Dies bedeutet, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften nicht automatisch von Entschädigungszahlungen befreit sind, nur weil außergewöhnliche Umstände vorliegen. Reisende können möglicherweise Ansprüche geltend machen, wenn nachgewiesen werden kann, dass nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände zu minimieren. Die Reiseveranstalter und insbesondere die Fluggesellschaften sind also in der Pflicht, vorausschauend zu handeln und angemessen auf potenzielle Probleme vorbereitet zu sein.
Muss ich Gutscheine meines Reiseveranstalters annehmen?
Nein!
Gutscheine und andere Rabattaktionen sind häufig nur Versuche von Reiseveranstaltern, das organisatorische oder operationelle Risiko einer Kreuzfahrt bzw. einer Pauschalreise auf Sie als Verbraucher abzuwälzen und über einen Gutschein an eine geänderte bzw. spätere Reise zu binden.
Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken!
In vielen Fällen ist die Ihnen zustehende Entschädigung deutlich höher als ein entsprechender Rabatt – häufig bis hin zu fünffach mehr, als das, was Ihnen „freundlicherweise“ angeboten wird.
Außerdem haben Sie mit CruiseLaw den weiteren großen Vorteil, dass Sie Ihre Entschädigung in Geld erhalten, das Sie frei für eine andere Reise bei einem anderen Anbieter oder für ganz andere Sachen benutzen können.
Ich habe mein Problem nicht in Ihrem System gefunden?
Das tut uns leid!
Wir sind dabei, einige weitere identifizierte Probleme in unser System zu integrieren.
Sollten Sie den auf Ihrer Reise aufgetretenen Mangel bisher nicht in unserem System finden können, haben Sie zwei einfache Möglichkeiten:
I. Beschreiben Sie uns die Situation in unserem System unter „Ich hatte ein anderes Problem.“
Das ist optimal, da Sie uns so auch direkt sämtliche Daten bereitstellen können, die wir benötigen, um Ihren Fall zu analysieren.
II. Schreiben Sie uns eine E-Mail an support@cruiselaw.de und beschreiben Ihr Problem dort.
Wir wollen so viele verschiedene Probleme bzw. Mängel in das CruiseLaw-System aufnehmen, wie möglich ist. So wie Reiseveranstalter immer neue Konzepte in ihre Reise integrieren, so versuchen wir natürlich auch, die daraus resultierenden Probleme so schnell wie möglich zu quantifizieren und für Sie als Reisende nutzbar zu machen. Manche Situationen sind aber auch leider einfach nicht für unseren Anwendungsbereich mit CruiseLaw geeignet (bspw. die meisten Unfälle mit Verletzungen). Das ist aber nicht weiter schlimm, denn diese Fälle werden am besten an unsere spezialisierten Partneranwälte und Partneranwältinnen weitergegeben.
Wie kann ich CruiseLaw kontaktieren?
Sie können uns bzw. unseren Kundenservice auf mehrere Arten rund um die Uhr erreichen!
Ihnen steht unser Kontaktformular und unsere Service-E-Mail für alle normalen Fragen, sowie unsere Datenschutz-E-Mail für besondere Anfragen hinsichtlich des Datenschutzes zur Verfügung.
Darüber hinaus erreichen Sie uns auch postalisch.
Sofern es im Einzelfall möglich ist, versuchen wir, sämtliche Anfragen innerhalb von 48 Stunden zu beantworten.