In diesem Fall, der in 2023 vor dem Amtsgericht Hannover verhandelt wurde, beklagen sich Urlauber darüber, dass die Poolliegen im Hotel durchgehend mit Handtüchern reserviert sind. Die Gäste haben den Hotelbetreiber anschließend dazu aufgefordert, diese zu entfernen, der Hotelbetreiber möchte sich aber nicht darum kümmern. Die Kläger haben schließlich einen Teil ihres Reisespreises zurückerstattet erhalten.
Doch worum ging es in diesem Fall überhaupt?
Der Kläger hat für sich und seine Familie (Lebensgefährtin und zwei Kinder) einen Hotelurlaub auf Rhodos für den Reisezeitraum vom 24.07.2022 bis zum 04.08.2022 (12 Reisetage) zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von €5.260,00 gebucht. In diesem Reisepreis war auch der Hin- und Rückflug von/nach Dresden inbegriffen. Die Unterkunft verfügt über sechs Swimmingpools mit Aquapark, in welchen etwa 500 Sonnenliegen für die Gäste der Hotelanlage zur Verfügung gestellt wurden. In diesen Poolbereichen waren Schilder angebracht, die die Verhaltensregeln der ordnungsgemäßen Poolnutzung der Hotel- und Badegäste regelten. Laut diesen Regeln war es den Gästen untersagt, Sonnen- oder Poolliegen zu reservieren oder blockieren, indem gästeeigene Handtücher darauf platziert werden – alles natürlich unter der Voraussetzung, dass die Gäste den Poolbereich zur fraglichen Zeit nicht nutzen. Sofern der Tag vollständig am Pool verbracht wird, wäre es entsprechend auch in Ordnung, Liegen den Tag über zu halten. Von den Gästen wurde lediglich verlangt, die Liegen nach Ablauf einer längeren Zeit als 30 Minuten ohne tatsächliche Nutzung wieder freizugeben. Der Alltag sah in diesem Hotel jedoch anders aus: Liegen wurden durchgehend reserviert und das Hotelpersonal hat keine Maßnahmen ergriffen, um diese freizuräumen. Im Ergebnis hat die Hotelleitung diese Zustände also geduldet. Für unseren Kläger und seine Familie bedeutete dies, dass es ihnen (mit Ausnahme des letzten Tages gegen 17:00 Uhr) nicht möglich war, nach dem Frühstück gegen 09:00/09:30 Uhr auch nur eine einzige Poolliege zu erhalten. Die wirkliche Benutzung lag dabei bei circa 30/40%, die anderen waren reserviert oder gerissen bzw. defekt und damit nicht benutzbar.
Und wie sieht es nun juristisch aus?
Dieser Fall eignet sich hervorragend, um einige grundsätzliche Probleme zu besprechen. Damit der Kläger den Reisepreis gemäß § 651m BGB mindern kann, muss es sich bei der vorliegenden Reise zuerst einmal um eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB handeln. Eine Pauschalreise ist ein Reiseangebot, das zwingend eine Kombination von mindestens zwei Reiseleistungen wie Transport, Unterkunft, Verpflegung und touristische Aktivitäten bietet. Dies ist hier relativ einfach zu bestätigen – alleine schon aufgrund der Unterbringung in Kombination mit der Hin- und Rückreise. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, wie die Reise letztenendes gebucht wurde. Es ist vollkommen egal, ob das Reisepaket online oder im Reisebüro gebucht wurde und ob die Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden bzw. entsprechend seiner Auswahl oder als Paketangebot vom Vertragspartner gestellt wurden.
Weiterhin muss die Reise auch mangelhaft gewesen sein. Ein Reisemangel kann gemäß § 651i Absatz 2 Satz 1 BGB auf mehrere Arten und Weisen gegeben sein. Die Parteien haben innerhalb des Reisevertrages gewisse Reiseleistungen vereinbart. Wenn die Pauschalreise nun (merklich) von dieser Vereinbarung abweicht, dann hat die Pauschalreise nicht (oder nicht mehr) die vereinbarte Beschaffenheit und es liegt ein subjektiver Reisemangel gemäß § 651i Abs. 2 S. 1 BGB vor. Häufiger wird es jedoch so sein, dass die Parteien keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart haben. In dieser Situation wird man die Zustände der eigenen Reise regelmäßig mit anderen Reisen vergleichen müssen. Wenn sich die Reise nun nicht für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Nutzen eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die von Ihnen als Reisenden nach der Art der Pauschalreise erwarten werden kann, dann ist die Reise gemäß § 651i Abs. 2 S. 2 BGB objektiv mangelhaft. Welche dieser Mangelvarianten gegeben ist, ist für die Bewertung am Ende nicht wichtig. Da im vorliegenden Fall keine ausdrückliche Zusicherung des Reiseveranstalters oder eine explizite Vereinbarung der Vertragsparteien gegeben ist, eine bestimmte Anzahl von Sonnen- oder Poolliegen zur Verfügung zu stellen, ist hier jedoch kein subjektiver Reisemangel gegeben. Da für gewöhnlich nicht alle Hotelgäste gleichzeitig sonnenbaden oder am Pool liegen wollen, ist ein Reiseveranstalter nicht dazu verpflichtet, jedem Reisenden jederzeit eine Sonnen- oder Poolliege zur Verfügung stellen zu können. So ist ein Reisemangel zumeist nicht anzunehmen, nur, weil die Zahl der vorhandenen Liegen und Sonnenschirme kleiner ist als die Zahl der Gäste. Viel mehr muss lediglich eine ausreichende Gesamtanzahl von Pool- und Sonnenliegen im Verhältnis zur Anzahl der (möglichen) Hotel- und Badegäste vorhanden sein, was bereits bei einem Anteil von 20% anzunehmen ist. Das Amtsgericht Hannover war in diesem Fall davon überzeugt, dass es sich bei der vorliegenden Situation um einen objektiven Reisemnagel gemäß § 651i Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BGB gehandelt hat. Bei Pauschalreisen der gleichen Art ist es üblich, dass dem Kläger spätestens nach seiner Aufforderung an den Hotelbetreiber eine Poolliegennutzung ermöglicht worden wäre. Andererseits hätte der Kläger auch von Seiten des Hotelbetreibers darauf hingewiesen werden können, dass die Reservierungspraxis in Bezug auf die Liegen im Rahmen der Verhaltensregeln einer ordnungsgemäßen Poolnutzung keine tatsächliche Relevanz haben – beides ist jedoch nicht passiert.
Bevor in vielen Fällen jedoch eine Entschädigung gefordert werden kann, müssen Sie dem Reiseveranstalter zuerst die Möglichkeit geben, den Mangel – innerhalb einer angemessenen, von Ihnen gesetzten Frist – zu beseitigen. Die schnelle und angemessene Behebung des von Ihnen vorgebrachten Mangels durch den Reiseveranstalter bzw. das Personal vor Ort nennt man die Abhilfe. Sie müssen dem Reiseveranstalter also eine realistische Chance geben, das Problem akzeptabel zu klären bzw. zu beheben. Wenn der Reiseveranstalter keine Möglichkeit zur Abhilfe erhalten hat, weil der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisemangel nicht unverzüglich angezeigt hat, dann kann der Reisepreis in den meisten Fällen nicht gemindert werden. Je früher dabei der Mangel angezeigt wird, desto länger ist der Zeitraum, für den eine Minderung gefordert werden kann.
Die Höhe des Minderungsbetrages ist dabei gemäß § 651m Absatz 1 Satz 3 BGB, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Das Gericht hält – ausgehend von 20% bis 25% Reisepreisminderung, wenn die Nutzung des Swimmingpools oder des Strandes überhaupt nicht möglich ist – eine Minderung in Höhe von 15% des Tagesreisepreises für jeden betroffenen Tag für angemessen.
Das Team von CruiseLaw meint:
Auch wenn es in diesem Fall nicht um eine Kreuzfahrt geht, ist das Ergebnis doch genau auf eine Kreuzfahrt übertragbar. Das Amtsgericht Hannover hat die Interessen in diesem Fall in das richtige Verhältnis gesetzt. Es ist vollkommen korrekt, dass ein Reiseveranstalter nicht durchgehend alle Annehmlichkeiten für jeden Reisenden zur Verfügung stellen kann. Ähnlich wie bspw. für einen Tennisplatz muss dies auch in vergleichbarer Form für Sonnen- und Poolliegen gelten. Sobald der Betreiber aber eine Nutzungsordnung festlegt, muss er sich auch seinerseits an diese halten bzw. entsprechend gegen Verstöße vorgehen. Passiert dies nicht, dann können die Reisenden ihren Reisepreis aufgrund einer mangelhaften Reiseleistung mindern.
Bildrechte: Pool auf einem Kreuzfahrtschiff von Aparna Johri