In diesem älteren Urteil hat das Amtsgericht Köln die Rechte von Verbrauchern in Fällen von Stornierungen ohne eigenes Verschulden gestärkt.
Doch worum ging es in diesem Fall überhaupt?
Ein Reiseveranstalter hat eine Kreuzfahrt zu einem Gesamtreisepreis von fast €3.500 angeboten, diese wurde von dem Kläger gebucht. Mit nachfolgender E-Mail wurde gegenüber dem Kläger erklärt, dass es sich bei dem Preis um einen Fehler gehandelt hätte und der Reisepreis nun um mehr als € 1.500 erhöht werden sollte. Der Kläger lehnte die Reisepreiserhöhung ab und forderte den Reiseveranstalter zur Durchführung der ursprünglichen Reise auf. Längere Zeit kam darauf keine Reaktion, bis der Reiseveranstalter die Reise storniert hat. Der Kläger hat daraufhin eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von dem Reiseveranstalter gefordert.
Und wie sieht es nun juristisch aus?
Dieser Fall ist aufgrund zweier Elemente interessant. Die Beklagte irrte im Vorfeld der Erklärung hinsichtlich einer Position ihrer Berechnungsgrundlage. Dies führte dazu, dass keine ordnungsgemäße Preisberechnung erfolgte. Der Wille, der nachfolgend erklärt wurde, stimmte daher mit dem Ergebnis der Preisberechnung überein, weshalb hier gerade nicht von einem Versprechen oder Verschreiben und damit einem Irrtum in der Willenserklärung auszugehen ist. Viel mehr liegt hier ein Irrtum in der Willensbildung und damit ein unbeachtlicher einseitiger Kalkulationsirrtum vor. Der zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag kann deshalb nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach §§ 142, 119 Abs. 1 BGB nichtig sein.
Wichtiger ist jedoch, dass die geltend gemachte Entschädigungshöhe von 50% des vereinbarten Reisepreises im Fall einer vereitelten durchschnittlichen Pauschalreise nicht zu beanstanden ist. Es kann also auch weiterhin verlässlich angenommen werden, dass bei Stornierungen der Reise durch den Reiseveranstalter innerhalb von sechs Monaten bis zum Reisebeginn ein Schadensersatz in Höhe von 50% korrekt ist. Dieser kann in besonderen Situationen sogar noch ansteigen.
Das Team von CruiseLaw meint:
Das Amtsgericht Köln hat sich in dem vorliegenden Fall korrekt entschieden. Es liegt nicht in der Sphäre des Reisenden, die auf internen Daten basierende Kalkulation eines Reiseangebots überprüfen zu können. Weiterhin kann eine damit begründete Anpassung oder Anfechtung des Reisevertrags nicht erfolgreich sein.
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