Ein Reiseveranstalter hat eine dreiköpfige Reisegruppe wegen eines angeblichen Fehlverhaltens von Bord einer Kreuzfahrt verwiesen. Das Landgericht Düsseldorf hat jedoch in einem vor kurzem veröffentlichen Urteil entschieden, dass dieser Ausschluss nicht rechtmäßig war.
Doch worum ging es in diesem Fall überhaupt?
Ein Mann hat für sich und zwei Freunde eine Kreuzfahrt ab/bis Mallorca mit mehreren Zwischenzielen wie u.A. Malaga und Cadiz gebucht. Bereits am ersten Tag der Kreuzfahrt fiel die Reisegruppe anderen Reisenden durch lautstarkes Lachen und eine ausgelassene Stimmung unangenehm auf. Einer der Reisenden, der in der Mitte gesessen hat, soll zunächst ein Glas mit Erdnüssen zwischen seine Beine gehalten haben. Dann hat er sich nach vorne gebeugt, seinen Blick auf seinen Schritt gerichtet und das Glas wenig später, mit einer gelben Flüssigkeit gefüllt, auf den Tisch gestellt. Zwei andere Reisende haben einen Kellner herbeigerufen und ihm auf Englisch von dem Vorfall berichtet. Kurze Zeit später sei ein ranghöheres Crewmitglied in Uniform erschienen und habe sich den Vorfall auf Deutsch schildern lassen. Dieses habe daraufhin veranlasst, dass das betreffende Glas von einem Kellner mit Handschuhen vom Tisch entfernt werde. Der Kellner sei während des Gesprächs mit dem Crewmitglied wieder erschienen und habe bestätigt, dass der Inhalt des Glases tatsächlich Urin gewesen sei. Die vorherigen Angaben sind zwar nicht bestätigt – die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie er beschrieben wird, ist wohl eher hoch.
Die Reise verlief zunächst planmäßig weiter, auch ein Landgang in Malaga wurde ohne Einschränkungen durchgeführt. Drei Tage später kam für die Reisenden dann die Überraschung. Nach einem weiteren Landausflug verweigerte die Schiffscrew der gesamten Gruppe die Rückkehr an Bord. Das Gepäck war bereits an Land gebracht und der Veranstalter informierte den Hauptreisenden per E-Mail über eine Rückflugmöglichkeit – die er jedoch selbst buchen sollte. Der empfohlene Flug war zu dem Zeitpunkt jedoch schon ausgebucht, sodass die Gruppe eine alternative Rückreise selbst organisieren musste, was zu erheblichen Zusatzkosten führte.
Und wie sieht es nun juristisch aus?
Der Hauptreisende klagte auf Erstattung der Reisekosten, Schadensersatz sowie Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit – und bekam Recht. Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ohne vorherige Abmahnung hätte kündigen dürfen. Selbst wenn es zu dem behaupteten Vorfall gekommen wäre, sei dies kein ausreichender Grund für einen sofortigen Ausschluss von der Reise gewesen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich – im schlimmsten Fall – um eine unangemessene, aber einmalige Pflichtverletzung. Zudem habe es sich weder um ein gewalttätiges noch diskriminierendes Verhalten gehandelt. Solch ein Verhalten rechtfertige daher keine fristlose Kündigung ohne vorherige Warnung.
Das Gericht betonte außerdem vollkommen richtig, dass ein etwaiges Fehlverhalten eines einzelnen Reisenden nicht automatisch auf seine Mitreisenden übertragen werden darf. Eine pauschale Verweisung der gesamten Gruppe sei daher unzulässig gewesen. Eine Beweisaufnahme zum konkreten Vorfall hielt das LG deshalb für entbehrlich – selbst wenn das Urinieren tatsächlich stattgefunden hätte, hätte es keinen ausreichenden Grund für die Kündigung gegenüber allen drei Reisenden dargestellt.
Damit ist die Reise aufgrund des Vorgehens des Veranstalters mangelhaft im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB und das Gericht sprach dem Kläger deshalb rund 4.000 Euro zu. Das Urteil unterstreicht: Reiseveranstalter dürfen Gäste nicht ohne Weiteres von einer Reise ausschließen – selbst bei problematischem Verhalten. Eine vorherige Abmahnung ist in aller Regel erforderlich, insbesondere wenn der Vorfall nicht übermäßig erheblich ist.
Das Team von CruiseLaw meint:
Auch wenn des beanstandete Verhalten natürlich nicht in Ordnung ist, hat der Reiseveranstalter sich ebenfalls nicht korrekt verhalten. Eine Abmahnung wäre wahrscheinlich ausreichend gewesen, um eine Wiederholung der Situation zu vermeiden. Wenn ein Ausschluss von der Kreuzfahrt die einzige Option für den Reiseveranstalter war, dann hätte jedenfalls unverzüglich gehandelt werden müssen und nicht erst einige Tage später. Darüber hinaus hätte dann auch nur der vermeintlich Handelnde von der Reise ausgeschlossen werden dürfen und nicht die gesamte Reisegruppe. Sollten Sie sich zu Unrecht von Ihrer Kreuzfahrt ausgeschlossen fühlen, melden Sie sich bei uns und wir schauen gerne, was wir für Sie machen können!
Bildrechte: AIDAmar in Hamburg von Wolfgang Weiser (Symbolbild)