Probleme bei Landgängen während Kreuzfahrten
Ihr Recht auf Minderung des Reisepreises
Wie sieht es mit Landausflügen bei Kreuzfahrten aus?
Landgänge gehören bei den meisten Kreuzfahrten nicht selten zu den Höhepunkten der Reise. Ob Stadtführungen, Badeausflüge, Naturerlebnisse oder kulturelle Highlights – sie machen den Reiz einer Kreuzfahrt oft erst aus. Doch nicht selten kommt es vor, dass geplante Ausflüge kurzfristig abgesagt, geändert oder gar nicht durchgeführt werden. Für betroffene Reisende stellt sich dann die Frage: Welche Rechte habe ich eigentlich? Und wer trägt die Verantwortung, wenn ein Landgang ausfällt?
Aber warum werden Landgänge oder Ausflüge überhaupt abgesagt?
Das kann ähnlich wie bei abgesagten Hafenaufenthalten oder getauschten Häfen einige Gründe haben. Manchmal stimmen die Wetterbedingungen nicht, Hafenkapazitäten wurden falsch eingeschätzt oder kurzfristige Probleme haben dazu geführt, dass im Hafen kein Liegeplatz mehr vorhanden war.. Aber auch anderweitige organisatorische Gründe, wie fehlende Genehmigungen, technische Probleme oder logistische Schwierigkeiten können einzelne Ausflüge unmöglich machen. In deutlich schlimmeren Fällen können auch politische oder gesundheitliche Risiken, wie Unruhen, Epidemien oder Naturkatastrophen zu kurzfristigen Änderungen führen. In solchen Fällen liegt die Ursache des Problems manchmal außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters.
Mein Reiseveranstalter kann also nichts für den Ausfall?
Manchmal können Reedereien wie AIDA Cruises und TUI Cruises etwas für die Änderung, manchmal auch nicht. Dabei ist die Frage, wer etwas für den Ausfall kann, im Endeffekt meistens gar nicht wichtig. Einer der häufigsten Missverständnisse ist nämlich, dass eine Minderung nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Veranstalter einen Fehler gemacht hat.
Das ist jedoch nicht korrekt.
Auch bei höherer Gewalt, wie schlechtem Wetter, hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung, weil die ursprüngliche Leistung nicht erbracht wurde. Denn darum geht es in einem ganz einfachen Vertragsverhältnis, wie dem Reisevertrag. Sie bezahlen den Reisepreis und der Reiseveranstalter verpflichtet sich seinerseits dazu, die Reiseleistungen so zu erbringen, wie Ihnen versprochen wurde. Und nach unserem deutschem Reiserecht haftet der Veranstalter im Rahmen einer Minderung des Reisepreises verschuldensunabhängig für alle Mängel, die den vertraglich geschuldeten Reiseablauf beeinträchtigen.
Aber hier liegt gerade bei Landausflügen jedoch manchmal das Problem. Entscheidend für uns ist zunächst die Frage, ob der Landausflug als Teil Ihrer Pauschalreise gebucht ist oder nur als externe Zusatzleistung angeboten bzw. wahrgenommen wurde. Wenn der Ausflug als Bestandteil der Kreuzfahrt im Katalog oder Prospekt beschrieben wird (z. B. „inkl. Stadtrundgang in Rom“, „Naturwunder Polarlichter“ oder „Mitternachtssonne am Nordkap“ an Land), ist er Teil der Pauschalreise. Gleiches gilt für Ausflüge und Events, die Sie an Bord bzw. direkt beim Veranstalter buchen – fallen diese Programmpunkte aus, liegt grundsätzlich ein Reisemangel vor.
Wir können Ihnen auch bei anderen Anbietern helfen!

Was ist, wenn ich wo anders gebucht habe?
Wird der Ausflug über einen externen Anbieter gebucht, entsteht ein eigener Vertrag zwischen Reisendem und dem jeweiligen Anbieter. In diesem Fall haftet nicht der Kreuzfahrtveranstalter im Rahmen des Pauschalreisevertrags, sondern der Ausflugsanbieter. Wobei man hier auch über die Situationen nachdenken muss, in denen der Reiseveranstalter den Landausflug nur vermittelt. Auch dann treffen den Reiseveranstalter Pflichten, die in bestimmten Momenten zu einem Schadensersatz für Sie als Reisenden führen können.
Auch wenn diese Fälle etwas komplizierter ist, können wir natürlich trotzdem gerne versuchen, Ihnen auch hier zu helfen!
Das Team von CruiseLaw meint
Reisende, die von Änderungen betroffen sind, sollten nicht zögern, ihre Rechte zu prüfen. Sie bezahlen viel Geld für einen Urlaub, der zwar gerne perfekt sein darf, aber nicht perfekt sein muss. Häufig ist der Urlaub wohl so weit von perfekt entfernt, dass Sie nicht damit einverstanden sein sollten, wenn Ihr Reiseveranstalter Ihnen sagt, dass „jeder Reisende subjektive Erwartungen an eine Kreuzfahrt hat“ und „Highlights einzelner Ziele nicht die komplette Reise ausmachen“. Auch wenn man denkt, dass die Reederei „nichts dafür kann“, bedeutet das nicht, dass keine Ansprüche bestehen und Sie deswegen einfach auf den Problemen mit Ihrer Reise sitzenbleiben sollten. Prüfen Sie Ihre Ansprüche mit uns und holen Sie sich bares Geld zurück!
Neben ausgefallenen Landgängen und Ausflügen gibt es aber noch einige andere typische Probleme, die Kreuzfahrtreisenden begegnen.
Hatten Sie ein Problem an einem anderen Hafen?
Was sind meine Rechte bei ausgefallenen Landausflügen?
Ihre Rechte als Kreuzfahrtreisende ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 651 ff. BGB. Bei Problemen mit Landausflügen wird in den meisten Fällen die Minderung des Reisepreises gemäß §651m BGB am wichtigsten sein:
Eine Minderung ist vielfach die einfachste Form einer Entschädigung. Weicht die Durchführung einer Kreuzfahrt von der Buchung ab, kann der Reisepreis gemindert werden. Damit eine Minderung in Frage kommt, muss die Reise von der Vereinbarung abweichen oder anderweitig mit Mängeln behaftet und der Wert der Reise dadurch geschmälert sein. Die Minderung als solche beschreibt dabei die Herabsetzung des Reisepreises durch Sie als Reisenden. Die Rechtsprechung ist dabei richtigerweise verbraucherfreundlich! Reisende haben vielfach selbst bei höherer Gewalt einen Anspruch auf Zahlung gegen ihre Reiseveranstalter, denn entscheidend ist nicht, ob höhere Gewalt vorliegt, sondern nur ob Abweichungen zwischen Buchung und Durchführung bestehen – auch wenn sich der Veranstalter in seinen AGB bspw. die Möglichkeit zur Routenänderung vorbehalten hat. Eine Minderung ist immer dann möglich, wenn der Veranstalter keinen angemessenen Ersatz geleistet hat. Damit ist die Minderung ein wichtiger Bestandteil Ihrer Passagierrechte, der es Ihnen ermöglicht, eine faire Behandlung zu erhalten, wenn die Reise nicht den vereinbarten Standards entspricht.


Das Pauschalreiserecht in Deutschland hat das Ziel, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Reisenden – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes – und Reiseveranstaltern herzustellen. Fairness und Verbraucherschutz sind dabei die beiden wichtigen Gedanken für CruiseLaw. Wenn Sie als Reisende Geld für eine Kreuzfahrt ausgeben, dann sollen Sie im Ergebnis auch das erhalten, was man Ihnen für Ihr Geld versprochen hat. Fehler können wohl natürlich immer passieren und Probleme lassen sich auch nicht immer vermeiden.
Aber: Wenn Ihre Kreuzfahrt dadurch mangelhaft ist, dann ist es nur fair, wenn der Reiseveranstalter Sie für den Mangel entsprechend entschädigt. Das sieht auch der Gesetzgeber in Deutschland in so, denn das wirtschaftliche Risiko soll nicht auf Ihren Schultern als Verbraucher lasten. Reiseveranstalter und Reedereien versuchen leider häufig, die Verantwortung bei Mängeln von sich zu weisen und ihre Kunden (wenn überhaupt) mit bspw. Reisegutscheinen abzuspeisen – das ist kein korrekter Umgang!
CruiseLaw hilft Ihnen dabei, dieses Ungleichgewicht auszugleichen und die Fairness wiederherzustellen.
Wann muss ich mich um meine Entschädigung kümmern?
Gesetzlich verjähren die obigen Ansprüche innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Tag, an dem Ihre Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Wenn Ihre Kreuzfahrt also bspw. am Samstag, den 22. Februar 2025 endet, dann hätten Sie bis zum 22. Februar 2027 um 24 Uhr Zeit, Ihre Ansprüche bei Ihrem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Was bedeutet das praktisch für Sie?
Im besten Fall melden Sie sich so früh wie möglich bei uns! Je früher wir Ihren Fall bearbeiten können, desto eher können wir eventuelle Probleme beheben. In manchen Situationen brauchen wir zur Durchsetzung Ihrer Forderung bspw. ein Mängelprotokoll oder auch Fotos und Videos von Mängeln. Solche Dinge sind zumeist deutlich eher präsent, wenn Sie erst vor kurzem wieder nach Hause gekommen sind.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet CruiseLaw?
Der wichtigste Punkt vorweg: Die Benutzung von CruiseLaw ist kostenlos und wird es auch immer bleiben!
Das bedeutet, dass Sie unser komplettes System so oft, so umfangreich und für so viele Personen nutzen können, wie Sie möchten!
Damit können Sie sich selbst ein Bild über Ihre Situation verschaffen und eine sinnvolle Entscheidung treffen. Bevor Sie uns beauftragen, zeigt Ihnen unser System die mögliche Entschädigungshöhe und unsere darauf basierende Erfolgsprovision an.
Wenn Sie uns anschließend beauftragen und Ihr Fall über unsere KI an unser Team im Hintergrund weitergegeben wird, gehen Sie selbst dann noch keinerlei Risiko ein.
Wir erhalten unsere Provision erst und nur, wenn wir für Sie erfolgreich waren und eine Entschädigung durchgesetzt haben!
Welche Vorteile bringt mir CruiseLaw?
CruiseLaw ist die einfachste, schnellste und günstigste Möglichkeit, eine Entschädigung gegen Ihre Reiseveranstalter durchzusetzen.
Es ist unser größtes und wichtigstes Ziel, Ihnen zu helfen – Punkt!
Dafür nutzen wir unsere Vorreiterposition als Legal-Tech Rechtsdienstleister in der Kreuzfahrt-Branche, um das bestmögliche Ergebnis für Sie herauszuholen. Deswegen stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte von Anfang bis Ende zur Seite.
Sie haben keinen Aufwand und keinen Ärger!
Sie müssen sich nicht um einen Anwalt kümmern, nicht zu einem Beratungsgespräch fahren und keine Erstberatungsgebühr zahlen.
Nutzen Sie CruiseLaw, ganz wie es Ihnen passt!
Egal ob mit Laptop oder Tablet Zuhause auf der Couch, unterwegs auf dem Handy oder in Ihrer Mittagspause im Büro, ganz wie es Ihnen passt.
Das Beste kommt zum Schluss: CruiseLaw ist kostenlos!
Es ist vollkommen egal, wie lange und wie aufwändig Ihr Fall für uns ist:
Erst (und nur dann!) wenn wir Ihre Entschädigung von Ihrem Reiseveranstalter erhalten haben, stellen wir Ihnen unsere Provision in Rechnung.
Wie kann ich CruiseLaw beauftragen?
Die Beauftragung von uns erfolgt online über unser System – einfach, kostenlos und schnell!
Überall wo Sie den unten stehenden Button finden, erhalten Sie direkt und ohne Umwege Zugriff auf den Kern unseres Angebotes.
Je nachdem, welches Problem bei Ihnen vorliegt oder vorgefallen ist und wie umfangreich Sie CruiseLaw nutzen wollen,
führt Sie unser System durch sämtliche relevanten Punkte und fragt alle zur Bearbeitung Ihres Falles notwendigen Daten ab.
Sofern Probleme bei der Eingabe Ihrer Daten auftreten sollten, kontaktieren Sie uns bitte über service@cruiselaw.de oder über unsere anderen Kontaktmöglichkeiten.
Welche Dokumente benötige ich bzw. CruiseLaw von mir?
Grundsätzlich benötigen wir für eine außergerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruches eigentlich keine Dokumente von Ihnen.
Nichtsdestotrotz fragen wir Sie im Rahmen Ihrer Fallerstellung nach einigen wenigen Sachen, ganz in Abhängigkeit des bei Ihnen aufgetretenen Problems. Dazu zählt bspw. Ihre Buchungsbestätigung (bzw. Ihr Reisevertrag) sowie – wenn möglich – Ihre Kommunikation mit dem Reiseveranstalter.
Selbst wenn wir Sie erst einmal nicht nach Dokumenten fragen sollten, bitte behalten Sie alles, was Sie dazu gesammelt haben! Das erleichtert (und stellenweise sogar ermöglicht) eine gerichtliche Durchsetzung im Anschluss.
Kann CruiseLaw mir nur bei Kreuzfahrt-Problemen helfen?
Nein – CruiseLaw ist Ihre Anlaufstelle für sämtliche Probleme, die mit Ihrer Kreuzfahrt in Verbindung stehen!
Zwar liegt unser Fokus auf Kreuzfahrtreisen, da wir uns aber im Pauschalreiserecht bewegen, ist es (fast) vollkommen egal, was Ihnen wann im Rahmen Ihrer Reise passiert ist. Wenn Ihre Reise vor Beginn abgesagt wurde, Ihre An- oder Abreise (insbesondere natürlich auch hinsichtlich Flugreisen) nicht wie vereinbart war oder während Ihrer Kreuzfahrt Mängel aufgetreten sind – wir sind für Sie da!
Wie kann ich CruiseLaw kontaktieren?
Sie können uns bzw. unseren Kundenservice auf mehrere Arten rund um die Uhr erreichen!
Ihnen steht unser Kontaktformular und unsere Service-E-Mail für alle normalen Fragen, sowie unsere Datenschutz-E-Mail für besondere Anfragen hinsichtlich des Datenschutzes zur Verfügung.
Darüber hinaus erreichen Sie uns auch postalisch.
Sofern es im Einzelfall möglich ist, versuchen wir, sämtliche Anfragen innerhalb von 48 Stunden zu beantworten.
Sie hatten Probleme mit Ihrer Kreuzfahrt?
Wenn Landausflüge von Ihrem Reiseveranstalter abgesagt werden, dann können Sie in vielen Fällen eine Entschädigung erhalten. Gleiches gilt, sobald Häfen ersatzlos gestrichen oder gegen andere Häfen getauscht werden. Möglicherweise haben Sie eine falsche Kabine erhalten, Ihr Gepäck wurde verloren oder Ihre Reise komplett abgesagt?
CruiseLaw hilft Ihnen bei all Ihren Kreuzfahrtproblemen und setzt Ihr Recht für Sie durch!