Eine Aufnahme vom Strand auf Balboa Island, Newport Beach, Kalifornien, 2020.

Landausflug abgesagt


Wie sieht es mit Landausflügen bei Kreuzfahrten aus?
Landgänge gehören bei den meisten Kreuzfahrten nicht selten zu den Höhepunkten der Reise. Ob Stadtführungen, Badeausflüge, Naturerlebnisse oder kulturelle Highlights – sie machen den Reiz einer Kreuzfahrt oft erst aus. Doch nicht selten kommt es vor, dass geplante Ausflüge kurzfristig abgesagt, geändert oder gar nicht durchgeführt werden. Für betroffene Reisende stellt sich dann die Frage:
Welche Rechte habe ich eigentlich? Und wer trägt die Verantwortung, wenn ein Landgang ausfällt?

Aber warum werden Landgänge oder Ausflüge überhaupt abgesagt?
Das kann ähnlich wie bei abgesagten Hafenaufenthalten oder getauschten Häfen einige Gründe haben. Manchmal stimmen die Wetterbedingungen nicht, Hafenkapazitäten wurden falsch eingeschätzt oder kurzfristige Probleme haben dazu geführt, dass im Hafen kein Liegeplatz mehr vorhanden war. Aber auch anderweitige organisatorische Gründe, wie fehlende Genehmigungen, technische Probleme oder logistische Schwierigkeiten können einzelne Ausflüge unmöglich machen.

In deutlich schlimmeren Fällen können auch politische oder gesundheitliche Risiken, wie Unruhen, Epidemien oder Naturkatastrophen zu kurzfristigen Änderungen führen. In solchen Fällen liegt die Ursache des Problems manchmal außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters.

Manchmal können Reedereien wie AIDA Cruises und TUI Cruises etwas für die Änderung, manchmal auch nicht. Dabei ist die Frage, wer etwas für den Ausfall kann, im Endeffekt meistens gar nicht wichtig. Eines der häufigsten Missverständnisse ist nämlich, dass eine Minderung nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Veranstalter einen Fehler gemacht hat.

Das ist jedoch nicht korrekt.

Auch bei höherer Gewalt, wie schlechtem Wetter, hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung, weil die ursprüngliche Leistung nicht erbracht wurde. Denn darum geht es in einem ganz einfachen Vertragsverhältnis, wie dem Reisevertrag. Sie bezahlen den Reisepreis und der Reiseveranstalter verpflichtet sich seinerseits dazu, die Reiseleistungen so zu erbringen, wie Ihnen versprochen wurde. Und nach unserem deutschem Reiserecht haftet der Veranstalter im Rahmen einer Minderung des Reisepreises verschuldensunabhängig für alle Mängel, die den vertraglich geschuldeten Reiseablauf beeinträchtigen.

Aber hier liegt gerade bei Landausflügen jedoch manchmal das Problem. Entscheidend für uns ist zunächst die Frage, ob der Landausflug als Teil Ihrer Pauschalreise gebucht ist oder nur als externe Zusatzleistung angeboten bzw. wahrgenommen wurde. Wenn der Ausflug als Bestandteil der Kreuzfahrt im Katalog oder Prospekt beschrieben wird (z. B. „inkl. Stadtrundgang in Rom“, „Naturwunder Polarlichter“ oder „Mitternachtssonne am Nordkap“ an Land), ist er Teil der Pauschalreise. Gleiches gilt für Ausflüge und Events, die Sie an Bord bzw. direkt beim Veranstalter buchen – fallen diese Programmpunkte aus, liegt grundsätzlich ein Reisemangel vor.

Eine Aufnahme vom Strand auf Balboa Island, Newport Beach, Kalifornien, 2020.

Foto: Balboa Island von Daniel Sinoca

Eine Aufnahme einer Gasse in Møllestien, Aarhus, Dänemark, 2019.

Foto: Møllestien von Steffen Muldbjerg

Eine Aufnahme des Inner Harbours mit Canadian Pacific Railway Steamship Terminal im Hintergrund, Vancouver, British Columbia, Kanada, 2023.

Foto: Steamship Terminal von Vlad D

Wird der Ausflug über einen externen Anbieter gebucht, entsteht ein eigener Vertrag zwischen Reisendem und dem jeweiligen Anbieter. In diesem Fall haftet nicht der Kreuzfahrtveranstalter im Rahmen des Pauschalreisevertrags, sondern der Ausflugsanbieter.

Wobei man hier auch über die Situationen nachdenken muss, in denen der Reiseveranstalter den Landausflug nur vermittelt. Auch dann treffen den Reiseveranstalter Pflichten, die in bestimmten Momenten zu einem Schadensersatz für Sie als Reisenden führen können.

Auch wenn diese Fälle etwas komplizierter ist, können wir natürlich trotzdem gerne versuchen, Ihnen auch hier zu helfen!

Reisende, die von Änderungen betroffen sind, sollten nicht zögern, ihre Rechte zu prüfen. Sie bezahlen viel Geld für einen Urlaub, der zwar gerne perfekt sein darf, aber nicht perfekt sein muss.

Häufig ist der Urlaub wohl so weit von perfekt entfernt, dass Sie nicht damit einverstanden sein sollten, wenn Ihr Reiseveranstalter Ihnen sagt, dass „jeder Reisende subjektive Erwartungen an eine Kreuzfahrt hat“ und „Highlights einzelner Ziele nicht die komplette Reise ausmachen“.

Auch wenn man denkt, dass die Reederei „nichts dafür kann“, bedeutet das nicht, dass keine Ansprüche bestehen und Sie deswegen einfach auf den Problemen mit Ihrer Reise sitzenbleiben sollten. Prüfen Sie Ihre Ansprüche mit uns und holen Sie sich bares Geld zurück.

Ihre Rechte im Reiserecht

Bei einer Kreuzfahrt bzw. einer Pauschalreise sind Sie als Reisende auf verschiedene Arten gesetzlich geschützt.

Das Pauschalreiserecht in Deutschland hat insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes das Ziel, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern herzustellen. Fairness und Verbraucherschutz sind dabei die beiden wichtigen Gedanken für CruiseLaw.

Wenn Sie als Reisende Geld für eine Kreuzfahrt ausgeben, dann sollen Sie im Ergebnis auch das erhalten, was man Ihnen für Ihr Geld versprochen hat. Fehler können natürlich immer passieren und Probleme lassen sich auch nicht immer vermeiden.

Aber: Wenn Ihre Kreuzfahrt dadurch mangelhaft ist, dann ist es nur fair, wenn der Reiseveranstalter Sie für den Mangel entsprechend entschädigt. Das sieht auch der Gesetzgeber in Deutschland in so, denn das wirtschaftliche Risiko soll nicht auf Ihren Schultern als Verbraucher lasten.

Reiseveranstalter und Reedereien versuchen leider häufig, die Verantwortung bei Mängeln von sich zu weisen und Sie als Reisende mit Aussagen wie „Die Sicherheit unserer Gäste steht an erster Stelle.“ oder „Das kann vorkommen…“ abzuspeisen – das ist jedoch kein korrekter Umgang.

CruiseLaw hilft Ihnen dabei, dieses Ungleichgewicht auszugleichen und die Fairness wiederherzustellen.

Ihre Rechte als Kreuzfahrtreisende ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 651 ff. BGB und setzen sich grundsätzlich aus vier verschiedenen Kategorien zusammen:

Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen und erfahren mehr über unser Angebot.

Die Nutzung von CruiseLaw ist kostenlos und das bleibt auch so. So können Sie in Ruhe prüfen, wie Ihre Situation aussieht und dann entscheiden, ob Sie uns beauftragen möchten. In den meisten Fällen zeigt Ihnen unser System schon vorab, wie hoch Ihre Entschädigung ausfallen kann.

Wenn Sie uns dann beauftragen, gehen Sie kein Risiko ein: Wir bekommen unsere Provision nur, wenn wir für Sie erfolgreich waren und eine Entschädigung durchgesetzt haben.

CruiseLaw übernimmt für Sie die Durchsetzung Ihrer Entschädigung gegenüber Ihrem Reiseveranstalter und begleitet Sie dabei von Anfang bis Ende. Als Legal-Tech-Rechtsdienstleister sind wir auf Kreuzfahrten spezialisiert und setzen uns dafür ein, ein möglichst gutes Ergebnis für Sie zu erreichen.

Das bedeutet, dass Sie sich dafür nicht selbst um einen Anwalt kümmern, zu keinem Beratungsgespräch fahren und auch keine Erstberatungsgebühr bezahlen müssen. Und wann und wo Sie CruiseLaw nutzen, entscheiden Sie selbst: auf dem Sofa am Laptop oder Tablet, unterwegs mit dem Handy oder in der Mittagspause im Büro.

Die Nutzung von CruiseLaw ist kostenlos. Unsere Provision stellen wir Ihnen erst in Rechnung, wenn wir Ihre Entschädigung vom Reiseveranstalter erhalten haben. Wie lange und wie aufwendig Ihr Fall für uns ist, spielt dabei keine Rolle.

Sie beauftragen uns online über unser System. Das geht schnell und einfach und kostet Sie nichts.

Das System führt Sie Schritt für Schritt durch Ihren Fall. Je nachdem, was bei Ihrer Reise vorgefallen ist und wie ausführlich Sie CruiseLaw nutzen möchten, fragt es genau die Angaben ab, die wir für die Bearbeitung brauchen.

Wenn bei der Eingabe Ihrer Daten etwas nicht klappt, schreiben Sie uns an service@cruiselaw.de. Weitere Wege, uns zu erreichen, finden Sie im Impressum.

Sie können uns jederzeit über unser Kontaktformular oder per E-Mail an service@cruiselaw.de schreiben.

Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an datenschutz@cruiselaw.de.

Unsere Postanschrift finden Sie im Impressum.

Wir versuchen, Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden zu beantworten. Das ist im Einzelfall aber nicht immer möglich.

Ja, in der Regel schon. Sie müssen den Mangel dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung unverzüglich vor Ort anzeigen. Der Veranstalter soll so die Chance bekommen, den Mangel zu beheben.

Häufig ist diese Meldung Voraussetzung dafür, dass Sie später eine Entschädigung geltend machen können.

In manchen Fällen ist eine Mängelanzeige nicht nötig, nämlich wenn

  • der Veranstalter den Mangel kannte oder ihn nur aus Fahrlässigkeit nicht kannte,
  • der Veranstalter den Mangel selbst verursacht hat,
  • die Reiseleitung nicht erreichbar war oder
  • der Veranstalter den Mangel ohnehin nicht hätte beheben können.

Sagt der Veranstalter die Reise zum Beispiel zwei Monate vor Beginn ab, müssen Sie dazu nichts anzeigen.

Im Zweifel ist es am einfachsten, den Veranstalter immer zuerst zu informieren.

Die Mängelanzeige kann auch mündlich erfolgen. Wichtig ist aber, dass Sie alles dokumentieren: Bewahren Sie Fotos und Videos der Mängel sowie Quittungen auf und halten Sie Ihre Kommunikation mit dem Veranstalter fest, zum Beispiel in einem Mängelprotokoll, das die Reiseleitung unterschreibt. So lassen sich Ansprüche später schneller und ohne Gericht durchsetzen.

Sie haben ab dem Tag, an dem die Pauschalreise laut Vertrag enden sollte, zwei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Deshalb können wir uns auch um Kreuzfahrten kümmern, die schon etwas länger zurückliegen.

Bitte denken Sie aber daran: In vielen Fällen ist eine Entschädigung nur möglich, wenn Sie den Reisemangel dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt haben.

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