Eine Luftaufnahme von mehreren Kreuzfahrtschiffen unterschiedlicher Reiseveranstalter im Hafen von Nassau, Bahamas, 2019.

Sonstige Reiseveranstalter


Bei Ihrer Kreuzfahrt mit sonstigen, kleineren Reiseveranstaltern sind Mängel aufgetreten und Sie fragen sich nun, wie Sie damit umgehen sollen?

Manche Probleme sind klein und zügig behoben, andere hingegen können Ihren Traumurlaub schnell zu einem richtigen Albtraum werden lassen. Vielleicht wurde Ihre Reise abgesagt, als Sie schon auf dem Weg zum Hafen waren? Vielleicht wurde auch ein Aufenthalt an einem Hafen gestrichen oder ein Hafen gegen einen anderen, nicht vergleichbaren Hafen getauscht?

Wenn ein Mangel vorliegt, dann lassen Sie sich nicht von Ihrem Reiseveranstalter beschwichtigen und bestehen Sie darauf, dass die jeweilige Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde.

Hier finden Sie alle Fälle von sonstigen Reiseveranstaltern, bei denen grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung bestehen kann.

In unserer Liste können Sie Meldungen über bspw. A&K Sanctuary, AmaWaterways, Ambassador Cruise Line, Atlas Ocean Voyages, Aqua Expeditions, Aranui Cruises, Aurora Expeditions, Azamara Cruises, Celestyal Cruises, CroisiEurope, Emerald Cruises, Explora Journeys, Fred Olsen Cruise Lines, Four Seasons Yachts, Hapag-Lloyd Cruises, Hurtigruten, Hurtigruten Expeditions, Margaritaville at Sea, MOL Cruises, Mystic Cruises, Neonyx Cruises, Oceania Cruises, Plantours Kreuzfahrten, Polar Latitudes Expeditions, Ponant, Regent Seven Seas Cruises, Ritz-Carlton Yacht Collection, Riviera Travel, Seabourn Cruise Line, Silversea Cruises, Star Cruises, Swan Hellenic, Thurgau Travel, Viking Cruises, Virgin Voyages, VIVA Cruises, Windstar Cruises und einige andere Anbieter finden.

Informationen zu auftretenden Problemen sonstiger Reiseveranstalter und einer möglichen Entschädigung.

Das kann leider immer passieren – und tut es im Ergebnis sogar relativ häufig. Bei circa jeder fünften Kreuzfahrt geht nämlich etwas schief, das die Reisenden zu einer Entschädigung berechtigen könnte. Ob nun tatsächlich ein Reisemangel vorliegt, richtet sich nach den konkret vereinbarten Reiseleistungen, aber auch den Informationen, die Ihnen vor Vertragsabschluss mitgeteilt wurden.

Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter die Pflicht, Ihnen als Reisenden eine mangelfreie Reise zu bieten. Ein Reisemangel liegt insbesondere dann vor, wenn die erbrachten Leistungen erheblich von den vertraglich zugesicherten Eigenschaften abweichen.

Beispiele hierfür können etwa eine Absage oder auch eine deutliche Verkürzung der Reise bzw. der Aufenthaltsdauer sein. Aber auch andere, vergleichsweise kleinere Probleme können einen Mangel der Reise bedeuten. Bspw. dann, wenn ein oder mehrere Häfen ausfallen oder getauscht werden, Sie eine falsche Kabine bekommen, die nicht der gebuchten Kategorie entspricht oder auch, wenn Ihr Gepäck verloren wird. Weiterhin können auch andauernde, empfindliche Lärmbelästigungen durch andere Gäste, Discotheken oder auch durch einen Defekt an der Schiffstechnik, mangelhafte hygienische Zustände in der Kabine bzw. im Badezimmer oder eine defekte Klimaanlage bei heißen Temperaturen eine mangelhafte Reiseleistung sein.

Ob tatsächlich ein Reisemangel oder nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit vorliegt, können Sie einfach, schnell und kostenlos mit CruiseLaw herausfinden. Wenn Sie uns danach mit der Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen, kümmern wir uns gerne um alles, was auf Ihrer Reise schlecht bzw. schief gelaufen ist.

Das kommt meistens auf zwei Sachen an: Ihren Reisepreis und was für ein Mangel vorliegt. Aber schauen wir uns dazu doch einfach ein Beispiel von Virgin Voyages an.

Die Brilliant Lady von Virgin Voyages sollte eigentlich im Oktober 2027 auf einer achttägigen Halloween-Kreuzfahrt von/bis Los Angeles zur mexikanischen Riviera unterwegs sein. Inklusive Flügen aus Deutschland hat diese Reise für zwei Personen in einer Außenkabine 3.949€ pro Person gekostet. Im November 2026 wurden die gebuchten Gäste jedoch darüber informiert, dass diese Reise nicht mehr so stattfinden wird, da das Schiff im Rahmen eines Vollcharters anderweitig verplant wurde.

Normalerweise sollten Sie Ihren Reisepreis von allen großen Reiseanbietern unverzüglich zurückerhalten. Dass hier mehr als nur eine Rückzahlung des Reisepreises angemessen ist, sehen unsere Gerichte auch so. Das bedeutet für uns, dass Sie tatsächlich in diesen Fällen häufig noch mehr fordern können, als nur die Rückzahlung Ihrer Anzahlung, immerhin haben Sie sich auf den Urlaub gefreut und entsprechende Vorbereitungen getroffen. Ein vergleichbarer, passender Ersatzurlaub kann meistens nicht noch einfach so organisiert werden – insbesondere wenn auch an Kinder gedacht werden muss.

Reiseveranstalter versuchen ihre Kunden in einigen Fällen mit Reisegutscheinen bzw. so genannten Future Cruise Credits zu besänftigen. Diese sind häufig nur ein Versuch, Sie auf eine nächste Reise umzubuchen, damit dem Reiseveranstalter nicht das komplette Geschäft mit Ihrer Reise entgeht. Vielen Betroffenen ist aber leider nicht bewusst, dass diese Reisegutscheine meistens im Vergleich zu der tatsächlichen Forderung entweder deutlich weniger wert sind oder an so viele zeitliche und/oder inhaltliche Bedingungen geknüpft sind, dass die meisten Reisenden diese nicht nutzen können oder wollen.

Für unsere beiden Reisenden von oben bedeutet die Stornierung der Kreuzfahrt tatsächlich ein Schadensersatz in Höhe von 25% des Reisepreises, also 988 € pro Person und damit 1.976 € insgesamt. Mit dieser Entschädigung können Sie dann natürlich machen, was Sie möchten und Sie sind nicht darauf angewiesen, dass Ihr Reiseveranstalter eine für Sie passende Alternativreise im Angebot hat.

CruiseLaw hilft Ihnen gerne dabei, Ihre Forderung durchzusetzen.

Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung jetzt – kostenlos, schnell und einfach.

Eine Luftaufnahme von mehreren Kreuzfahrtschiffen unterschiedlicher Reiseveranstalter im Hafen von Nassau, Bahamas, 2019.

Foto: Nassau Hafen von Fernando Jorge

Eine Aufnahme von zwei Kreuzfahrtschiffen im Hafen von Nassau, Bahamas, 2015.

Foto: Nassau Hafen von Linval Ebanks

Eine Aufnahme der Resilient Lady von Virgin Voyages im Hafen von San Juan, Puerto Rico, 2026.

Foto: Resilient Lady von Raget Ri

Ihre Rechte im Reiserecht

Bei einer Kreuzfahrt bzw. einer Pauschalreise sind Sie als Reisende auf verschiedene Arten gesetzlich geschützt.

Das Pauschalreiserecht in Deutschland hat insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes das Ziel, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern herzustellen. Fairness und Verbraucherschutz sind dabei die beiden wichtigen Gedanken für CruiseLaw.

Wenn Sie als Reisende Geld für eine Kreuzfahrt ausgeben, dann sollen Sie im Ergebnis auch das erhalten, was man Ihnen für Ihr Geld versprochen hat. Fehler können natürlich immer passieren und Probleme lassen sich auch nicht immer vermeiden.

Aber: Wenn Ihre Kreuzfahrt dadurch mangelhaft ist, dann ist es nur fair, wenn der Reiseveranstalter Sie für den Mangel entsprechend entschädigt. Das sieht auch der Gesetzgeber in Deutschland in so, denn das wirtschaftliche Risiko soll nicht auf Ihren Schultern als Verbraucher lasten.

Reiseveranstalter und Reedereien versuchen leider häufig, die Verantwortung bei Mängeln von sich zu weisen und Sie als Reisende mit Aussagen wie „Die Sicherheit unserer Gäste steht an erster Stelle.“ oder „Das kann vorkommen…“ abzuspeisen – das ist jedoch kein korrekter Umgang.

CruiseLaw hilft Ihnen dabei, dieses Ungleichgewicht auszugleichen und die Fairness wiederherzustellen.

Ihre Rechte als Kreuzfahrtreisende ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 651 ff. BGB und setzen sich grundsätzlich aus vier verschiedenen Kategorien zusammen:

Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen und erfahren mehr über unser Angebot.

Die Nutzung von CruiseLaw ist kostenlos und das bleibt auch so. So können Sie in Ruhe prüfen, wie Ihre Situation aussieht und dann entscheiden, ob Sie uns beauftragen möchten. In den meisten Fällen zeigt Ihnen unser System schon vorab, wie hoch Ihre Entschädigung ausfallen kann.

Wenn Sie uns dann beauftragen, gehen Sie kein Risiko ein: Wir bekommen unsere Provision nur, wenn wir für Sie erfolgreich waren und eine Entschädigung durchgesetzt haben.

CruiseLaw übernimmt für Sie die Durchsetzung Ihrer Entschädigung gegenüber Ihrem Reiseveranstalter und begleitet Sie dabei von Anfang bis Ende. Als Legal-Tech-Rechtsdienstleister sind wir auf Kreuzfahrten spezialisiert und setzen uns dafür ein, ein möglichst gutes Ergebnis für Sie zu erreichen.

Das bedeutet, dass Sie sich dafür nicht selbst um einen Anwalt kümmern, zu keinem Beratungsgespräch fahren und auch keine Erstberatungsgebühr bezahlen müssen. Und wann und wo Sie CruiseLaw nutzen, entscheiden Sie selbst: auf dem Sofa am Laptop oder Tablet, unterwegs mit dem Handy oder in der Mittagspause im Büro.

Die Nutzung von CruiseLaw ist kostenlos. Unsere Provision stellen wir Ihnen erst in Rechnung, wenn wir Ihre Entschädigung vom Reiseveranstalter erhalten haben. Wie lange und wie aufwendig Ihr Fall für uns ist, spielt dabei keine Rolle.

Sie beauftragen uns online über unser System. Das geht schnell und einfach und kostet Sie nichts.

Das System führt Sie Schritt für Schritt durch Ihren Fall. Je nachdem, was bei Ihrer Reise vorgefallen ist und wie ausführlich Sie CruiseLaw nutzen möchten, fragt es genau die Angaben ab, die wir für die Bearbeitung brauchen.

Wenn bei der Eingabe Ihrer Daten etwas nicht klappt, schreiben Sie uns an service@cruiselaw.de. Weitere Wege, uns zu erreichen, finden Sie im Impressum.

Sie können uns jederzeit über unser Kontaktformular oder per E-Mail an service@cruiselaw.de schreiben.

Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an datenschutz@cruiselaw.de.

Unsere Postanschrift finden Sie im Impressum.

Wir versuchen, Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden zu beantworten. Das ist im Einzelfall aber nicht immer möglich.

Ja, in der Regel schon. Sie müssen den Mangel dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung unverzüglich vor Ort anzeigen. Der Veranstalter soll so die Chance bekommen, den Mangel zu beheben.

Häufig ist diese Meldung Voraussetzung dafür, dass Sie später eine Entschädigung geltend machen können.

In manchen Fällen ist eine Mängelanzeige nicht nötig, nämlich wenn

  • der Veranstalter den Mangel kannte oder ihn nur aus Fahrlässigkeit nicht kannte,
  • der Veranstalter den Mangel selbst verursacht hat,
  • die Reiseleitung nicht erreichbar war oder
  • der Veranstalter den Mangel ohnehin nicht hätte beheben können.

Sagt der Veranstalter die Reise zum Beispiel zwei Monate vor Beginn ab, müssen Sie dazu nichts anzeigen.

Im Zweifel ist es am einfachsten, den Veranstalter immer zuerst zu informieren.

Die Mängelanzeige kann auch mündlich erfolgen. Wichtig ist aber, dass Sie alles dokumentieren: Bewahren Sie Fotos und Videos der Mängel sowie Quittungen auf und halten Sie Ihre Kommunikation mit dem Veranstalter fest, zum Beispiel in einem Mängelprotokoll, das die Reiseleitung unterschreibt. So lassen sich Ansprüche später schneller und ohne Gericht durchsetzen.

Sie haben ab dem Tag, an dem die Pauschalreise laut Vertrag enden sollte, zwei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Deshalb können wir uns auch um Kreuzfahrten kümmern, die schon etwas länger zurückliegen.

Bitte denken Sie aber daran: In vielen Fällen ist eine Entschädigung nur möglich, wenn Sie den Reisemangel dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt haben.

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